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Beauftragung eines weiteren Frachtführers.
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer
zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen.
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses
des Absenders seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung
des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten
sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang
durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert
wird.
3. Trinkgelder.
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs
nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten.
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder
einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung
hat, weist er diese Stelle an die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung
oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt
an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Transportsicherung.
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen,
Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten,
EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu
lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung
ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Elektro- und Installationsarbeiten.
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel-
und sonstige Installationsarbeiten berechtigt.
7. Handwerkervermittlung.
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet
der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
8. Aufrechnung.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig,
die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
9. Abtretung.
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.
10. Missverständnisse.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des
Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte
Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu
verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender.
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten und Auslandstransporten
vor Beginn der Verladung per Überweisung oder Lastschrift
zu bezahlen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in
EURO. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach,
ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten
oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders
einzulagern. §419 findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag.
Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen
des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf
Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Beiladungen.
Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt
zur Verfügung stehen und das Transportgut mit zwei
Mann zu handeln sein. Ab der 5 Etage muss ein Aufzug zur
Verfügung gestellt werden, der für den Transport
der Güter geeignet ist. Sollten die Mitarbeiter des
Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung
des Transportgutes feststellen, dass am Transportgut Montagen
notwendig sind, um dieses zu transportieren, und wurde dieses
vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so
werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von EUR 40,00/
Mann inkl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe
Stunde abgerechnet.
15. Stornierungskosten nach Auftragserteilung
4 Wochen vor Durchführungsdatum - kostenfrei
3 Wochen vor Durchführungsdatum - 10 %
2 Wochen vor Durchführungsdatum - 20 %
1 Wochen vor Durchführungsdatum - 30 %
innerh.d. Transport-/Umzugswoche - 40 %
16. Gerichtsstand.
Für Rechtsstreitigkeit mit Vollkaufleuten auf Grund
dieses Vertrags und über Ansprüche aus ande-ren
Rechtsgründen, die mit dem Transportvertrag zusammenhängen,
ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender
beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten
mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klagerhebung nicht bekannt ist.
17. Rechtswahl.
Es gilt deutsches Recht.
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